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Aktuelle Regelungen der Corona Schutzverordnung für den Sportbetrieb beim TuS Oedt

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Grefrath-Oedt, 20.01.2022

Ab dem 20. Januar gilt die neue CoronaSchVo (bis zum 09.02.2022).

Von den LVN Seiten: https://lvnordrhein.de/update-corona/modifizierte-coronaschvo-ab-dem-16-01-2022

Als geboostert gelten ab dem 16. Januar 2022:

  1. Personen, die vollständig geimpft sind (also immer zweimal geimpft, auch bei Impfungen mit Johnson & Johnson) und dann noch eine zusätzliche Impfdosis erhalten haben (die sogenannte „Booster-Impfung“),
  2. Personen, die eine Infektion durchlebt haben und entweder davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben,
  3. Personen, die vollständig geimpft sind, in den ersten 90 Tagen nach der zweiten Impfung (aber erst 14 Tage nach der zweiten Impfung, da diese erst dann vollständig ist), sog. „frisch Geimpfte“ und
  4. Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind, die über einen positiven PCR-Test verfügen, der mindestens 27 Tage aber höchstens 90 Tage alt ist, sog. „frisch Genesene“.
    (Punkt 1 bis 4 übernommen von der Website des Gesundheitsministeriums NRW)

Inhaltlich geben wir den Hinweis, dass genesene Personen, die nicht geimpft sind und deren positiver PCR-Test 90 Tage und länger zurückliegt, dann als ungeimpft und nicht genesen gelten!

Übersicht: Wer gilt wann als geboostert?

Wann_gilt_man_in_NRW_als_geboostert-2


Übersicht Coronaregeln ab dem 13.01.2022

2022-01-13-coronaregeln-uebersicht


Grefrath-Oedt, 28.12.2021

gem. der ab dem 30.12.2021 geltenden CoSchVO gilt folgender Grundsatz:

2G Plus bei Sport drinnen / 2G bei Sport draußen

hierzu eine Übersichtsgrafik vom LSB NRW:

Übersichtsgrafik der Regelungen für den Sport ab 30.12.21

Grefrath-Oedt, 17.12.2021

von lsb.nrw:

Regelung in den Weihnachtsferien (gem. der aktuellen CorSchVO gültig vom 17.12.21 an)

Für die Weihnachtsferien, in denen keine Schultestungen stattfinden, benötigen Schülerinnen und Schüler einen negativen Testnachweis.

Bis zum 26. Dezember 2021 gelten Schüler*innen noch als getestet.

Vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 gelten sie nicht als getestet. Sie sind immunisierten Personen nur dann gleichgestellt, wenn sie über einen Einzeltestnachweis verfügen.

Diese Regelung gilt auch weiterhin für jugendliche Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag.

Zwar müssen Schüler*innen ab 16 regulär geimpft oder genesen sein, um ein 2G-Angebot zu nutzen. Aber eine Ausnahme gilt hier u.a. für den Sport: Wenn sie über einen Testnachweis verfügen, gelten sie auch in den Ferien (ab 27.12.2021 bis zum Schulstart 2022) bis zum 18. Geburtstag als immunisiert.

Kinder unter 6 Jahren/bis zum Schuleintritt brauchen in und außerhalb der Ferien weder Test noch Immunisierung und können an allen Angeboten teilnehmen.


Grefrath-Oedt, 04.12.2021

(Von der Seite des Landessportbundes NRW: https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/neue-coronaschutzverordnung-was-gilt-fuer-den-sport)

Schülerinnen und Schüler bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert –  § 2(8)

Grundsätzlich bringt die ab dem 04.12.2021 geltende neue Coronaschutzverordnung für den eigentlichen Sportbetrieb nur eine gravierende Änderung: Jugendliche Schülerinnen und Schüler bis zum 18. Geburtstag werden immunisierten Personen gleichgestellt und können damit am Sportbetrieb teilnehmen, auch wenn sie noch nicht geimpft sind. Sie benötigen einen Schulnachweis (gilt bis zum 16.01.2022).

Damit ist eine Forderung des Landessportbundes NRW zur Gleichstellung von Schülerinnen und Schülern bis zu diesem Alter erfüllt worden. Wir fordern jedoch auch diese Jugendlichen auf, schnellstmöglich von den zahlreichen Impfangeboten Gebrauch zu machen.

Für ältere nicht-immunisierte Sportler und für Jugendliche, die nicht mehr in der Schule sind und damit keine Schultestungen haben,  gilt für den Liga und Wettkampfbetrieb weiterhin ein aktueller PCR-Test als Teilnahmevoraussetzung!

Vereins- und Verbandssport grundsätzlich mit 2G

Grundsätzlich gilt für den gesamten Vereins- und Verbandssport in NRW die 2G-Regel. Das heißt:

  • Drinnen und draußen; auf, in oder außerhalb von Sportanlagen, im öffentlichen Raum, in Schwimmbädern, Freizeiteinrichtungen und Fitnessstudios o. ä. Einrichtungen.
  • Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport, Individual- und Mannschaftssportarten, Training und Wettkampf.

Ausnahmen (hier gilt 3G)

Folgende Ausnahmen von der 2G-Regel werden definiert. Hier gilt die 3G-Regel:

  1. Teilnehmende an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Profi- und Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des DOSB angehören, unterliegen der 3G-Regelung. Nicht immunisierte Sportler*innen benötigen einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dies gilt sowohl für die eigentlichen Wettkämpfe als auch für das Training der Teilnehmenden.
  2. ÜL/Trainer/Betreuer etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich). Soweit sie nicht immunisiert sind, benötigen sie einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) und sie müssen während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.
    Bei Beschäftigten, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können, ist übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend.
  3. Kinder und jugendliche Schülerinnen und Schüler bis zum 18. Geburtstag (siehe o. g. Regel)

Grefrath-Oedt, 02.12.2021

Ab dem 6. Dezember Aussetzung der Kinder- und Jugendschwimmkurse in Grefrath


In Abstimmung mit den Gemeindewerken, dem Schwimmbad und den anderen Schwimmvereinen in Grefrath werden
alle Angebote für Kinder- und Jugendschwimmkurse ab nächster Woche pandemiebedingt eingestellt. (49. KW 06.12.21)

Die Trainingszeiten und Angebote für Wassergymnastik und Erwachsenenschwimmen bleiben unverändert.


Grefrath-Oedt 29.11.2021

Die Taekwondo Abteilung des TuS Oedt führt gemeinsam mit Oh Do Kwan Dülken und Jungblut Born ab sofort ihr Training wieder bewährt online und virtuell durch.

Informationen zum umfangreichen Angebot gibt es unter: www.ohdokwan.de


Grefrath-Oedt 24.11.2021

Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW vom 24.11.21 gilt bis zum 21. Dezember 2021.

2G bei jedem Training drinnen/draußen
(auch außerhalb der Sportstätten)

Die neue Verordnung sieht für den Sport (ab 16 Jahren) eine 2 G Regelung vor:

Gem. § 4.2.3 beim Sport/Wettkampf/Training: Drinnen und draußen UND auch draußen außerhalb der Sportstätten.

Lediglich Immunisierte (Geimpft oder genesen) können am Training teilnehmen.

Ausnahme Kinder bis einschließlich 15 Jahre:
Diese gelten bei Schulbesuch (Cave: Ferienzeiten und/oder Abwesenheit von den Schultestungen) als getestet.
Unter 6jährige Kinder sind getesteten Personen gleichgestellt.


Die 2G Nachweise sind zu kontrollieren.

Bitte richtet Euch darauf ein die Nachweise (und auch einen amtlichen Ausweis) zu jedem TuS Training dabei zu haben.

Nicht immunisierte Personen (oder die keinen Nachweis erbringen) dürfen für die Dauer der Regelung NICHT am TuS Oedt Sportbetrieb teilnehmen.


Neben der Kontrollpflicht für den Verein/Trainer könnten ev. auch sonstige Kontrollen (Ordnungs-/Gesundheitsamt etc.) durchgeführt werden und dafür müssen „amtliche Ausweispapiere“ verfügbar sein.

Für die Dauer der 2G Regelung bitten wir Besucher/Eltern/Nicht am Training teilnehmende Personen die Sportstätten nicht zu betreten.

Zur Aktion „Laufen mit Licht“ werden wir bei jedem Sportplatz Zutritt den 2G Nachweis kontrollieren müssen. Bitte habt diesen (am Besten digital) und ein Ausweis Dokument dabei.


Grefrath-Oedt 01.11.2021

Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW vom 29.10.21 gilt bis zum 24. November 2021.


II. Sportbetrieb

Sportbetrieb meint hier das aktive Sporttreiben in Form von Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb, Veranstaltungen, Versammlungen, Bildungsangebote etc..

  • Im Außenbereich bis 2500 Personen (inkl. Zuschauer): Keine Einschränkungen. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.
  • Im Innenbereich: Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt.

II. c) Immunisierte und Getestete, Zugangskontrollen

  • Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte oder genesene Personen. Getestete Personen sind solche mit einem bescheinigten negativen Ergebnis eines höchstens 48 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests.
  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren benötigen keinen Testnachweis.
    Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs-oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt.
  • Die diesbezüglichen Nachweise sind beim Zutritt von den für die Einrichtungen bzw. das Angebot verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.
  • Bei Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein gemeinsamer, beaufsichtigter Selbsttest erfolgen. Bei Veranstaltungen über mehrere Tage mit einem festen Personenkreis genügen zwei Tests in der Woche.
  • Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen eine Zugangskontrolle nicht gewährleistet werden kann, ist es ausreichend, wenn in den Einladungen und durch Aushänge auf das Erfordernis „immunisiert oder getestet“ hingewiesen wird und dann stichprobenhafte Kontrollen durchgeführt werden.